Papiergeld-Tariff, nach welchem in Folge Allerhöchster Entschließung dd. 20. Hornung 1811 bey der k.k. fahrenden Post das Porto für die zu versendenden Einlösungsscheine, Bancozettel, öffentliche Obligationen, Wechselbriefe a Vista und Anweisungen an Ueberbringer u.s.w. in der Valuta der Einlösungsscheine zu entrichten ist : Wien, den 24. Hornung 1811 / Von der k.k. Postwagens-Hauptexpedition und Controllirung