Provisorische Gemeindeordnung für die Stadt Wien : welche Seine Majestät über einen von dem Minister des Innern mit Zustimmung des Ministerrathes erstatteten allerunterthänigsten Vortrag in Gemäßheit des §. 87 der Reichsverfassung und des §. 6 des provisorischen Gemeindegesetzes mit allerhöchter Entschließung vom 6. März 1850 in nachstehender Weise allergnädigst zu genehmigen geruht haben