Huber, Gustav: Brief an Anton Wildgans. Wien, 22.4.1927
Sr. Hochwohlgeboren
Herrn Hofrat Anton Wildgans,
Mödling,
Andergasse.
22. April 1927.
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Kopie
Lieber Freund !
Nach Einsicht in die in Betracht kommenden Normen bin ich
erst heute in der Lage, mich zu der in Deinem Briefe vom 25. März
berührten Aufwertungsfrage zu äussern :
Soweit ich mir an Hand des deutschen Reichsgesetzes vom 16.
VII. 1925 (Aufwertungsgesetz) +) und seiner Durchführungsverordnungen
über die Aufwertung von Markguthaben im Deutschen Reich ein Urteil
bilden konnte, halte ich einen Anspruch auf Aufwertung Deiner sei-
nerzeitigen Forderung gegen St. für gegeben. Es wird allerdings sehr
darauf ankommen, aus welchem Rechtstitel Deine Forderung sich ergibt.
Wenn es sich, was Deine Mitteilungen nicht ausschließen, um eine Rück-
zahlung einer von Dir in das Verlagsgeschäft gemachten„Einlage” im ge-
schäftlichen Sinne handelte oder selbst dann noch, wenn eine Auszah-
lung der Dir aus dem Verlagsvertrag zukommenden Guthaben in Frage kä-
me, stünde Dir meines Erachtens der Anspruch auf eine Aufwertung im
Ausmaß des § 2 (1) zu, d. h. bis zum 1.I.1918 sogar eine 100 % Aufwer-
tung. War Deine „Einlage” aber rechtlich als Darlehen gegen Zins auf-
zufassen, dann träfe Deine Auffassung über das bloß 25 % Ausmaß der
Aufwertung zu. Ausgeschlossen wäre eine Aufwertung nur dann, wenn et-
wa zwischen Dir und St. ein Kontokorrentverhältnis oder eine sonstige

+) Das Gesetz ist bei Reclam Nr 6566-6568a erhältlich. ./.