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Aufsatz
Ausstellung von Ehebewilligungen nach § 40 des Wehrgesetzes an im Auslande weilende, der Stellungspflicht unterliegende Landsturmpflichtige, durch die Vertretungsbehörden.Ausstellung von Ehebewilligungen nach § 40 des Wehrgesetzes an im Auslande weilende, der Stellungspflicht unterliegende Landsturmpflichtige, durch die Vertretungsbehörden.
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