Verhaltungs-Vorschriften für die Nationalgarde zu Hietzing bei Feuersgefahr : §. 1. Sobald Feuer in Hietzing oder dessen Umgebung entsteht und dem im Wachzimmer befindlichen Feldwebel oder Corporal vom Tage gemeldet, oder von ihm [...]. [Wien] : Druck von U. Klopf sen. und A. Eurich, Wollzeile 782, [s.a. 1848]. Wienbibliothek im Rathaus,
Rb-4988,
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