Huber, Gustav: Brief an Anton Wildgans. Wien, 22.4.1927
laufende Rechnung bestanden hätte. Es kommt also Alles auf die Klar-
stellung des Charakters Deiner Forderung an. Schon deshalb halte ich
es für unvermeidlich, daß Du selbst, der ja in dieser Hinsicht als der
einzige Kronzeuge in Betracht kommt, über die Geltendmachung einer Auf-
wertungsforderung mit Dir ins Reine kommst. Es scheint mir gefährlich,
sich bloß auf Korrespondenzen mit St. allein stützen zu können und oben-
drein die Geltendmachung hinauszuschieben ; denn nur Dein persönliches
Zeugnis, Deine Aussage über allfällige mündliche Vereinbarungen mit St.
werden diese Frage ins rechte Licht rücken.
Es liegt auch noch ein weiteres Bedenken gegen einen Aufschub
der Aufwertungsanmeldung vor. Im § 86 des Aufwertungsgesetzes ist aus-
drücklich vorgesehen, daß Ausländer von der Aufwertung ausgeschlossen
werden können, soferne der Auslandsstaat den Deutschen Reichsangehöri-
gen nicht gleiche Behandlung gewährt. Meines Wissens ist eine solche
Retorsionsmaßregel gegen Österreich noch nicht getroffen worden, es
steht aber fest, daß in Österreich für lange Zeit hinaus ein Aufwer-
tungsgesetz nicht zu erwarten ist, und es ist sohin im Bereich der Mög-
lichkeit, daß das Deutsche Reich Österreicher von der Geltung des Auf-
wertungsgesetzes ausschließt. Es könnte damit aus der Verspätung der
Aufwertungsanmeldung ein Verlust des Aufwertungsrechtes überhaupt sich
ergeben.
Ich hoffe,inzwischen Lilly wieder vollgenesen im Kreise der ihri-
gen und bin mit herzlichen Grüßen
Huber